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dRGBl. I S 1058/1934

in Kraft ab 04.08.1945 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1058/1934× zu KVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 04.08.1945 – 30.09.2000 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000 § 26↗RIS↗

Paragraph 26

Tauschgeschäfte

  1. Absatz eins,Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistung.
  2. Absatz 2,Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.