dRGBl. I S 108/1930
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aneu
Paragraph 5 a,
Privatrechtliche Kreditanstalten, die nicht Hypothekenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung unter der Bezeichnung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden sind oder werden.