Absatz eins,Vereinigungen nachlaßgewährender Gewerbetreibender im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Rabattgesetzes müssen entweder rechtsfähige Vereine oder Genossenschaften im Sinne des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sein. Bei den Vereinen kann die Rechtsfähigkeit entweder auf der Eintragung in das Vereinsregister (Paragraph 21, BGB) oder auf staatlicher Verleihung (Paragraph 22, BGB.) beruhen.
dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
2. Vereinigungen nachlaßgewährender Gewerbetreibender
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Vereinigungen Gewerbetreibender, bei denen die Gewährung von Barzahlungsnachlässen nicht den Hauptzweck bildet, müssen den Geschäftsbetrieb und die Kassenführung für die Gewährung der Barzahlungsnachlässe von dem übrigen Geschäftsbetrieb getrennt halten.