dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Der Vorstand der Vereinigung ist für die Erfüllung der im Paragraph 2, Absatz 2 und in den Paragraphen 3 und 4 vorgeschriebenen Verpflichtungen verantwortlich. Er hat insbesondere jedes Verschulden bei der Verwaltung und Anlegung der anvertrauten Beträge oder bei der Auswahl der Unternehmungen, denen die Beträge anvertraut werden, zu vertreten.