die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaften, die in die bei der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geführte Liste der zur Wirtschaftsprüfertätigkeit zugelassenen Gesellschaften eingetragen sind;
dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Sachverständige Prüfer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Rabattgesetzes sind:
- Litera a
- Litera bdie beeidigten Bücherrevisoren;
- Litera cdie Diplombücherrevisoren
- Litera ddiejenigen, welche die Prüfung als Diplomkaufmann oder Diplomvolkswirt oder eine gleichartige Prüfung bestanden und mindestens ein Jahr lang im Prüfungswesen gearbeitet haben.