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dRGBl. I S 1428/1938

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1428/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 9 § 0↗RIS↗
§ 419neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.2006 · idF dRGBl. I S 1428/1938 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 419↗RIS↗

Paragraph 419,

  1. Absatz eins,Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
  3. Absatz 3,Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.