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dRGBl. I S 1428/1938

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1428/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 9 § 0↗RIS↗
§ 420neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.2006 · idF dRGBl. I S 1428/1938 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 420↗RIS↗

Paragraph 420,

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
  2. Absatz 2,Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten) sind die baren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut teilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Teil zu berichtigen, es sei denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht.