Absatz eins,Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 Absatz eins bis 3 des Gesetzes. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen. Sie werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
dRGBl. I S 1612/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
- Absatz 2,Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes wird hierdurch nicht berührt.