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dRGBl. I S 1999/1938

in Kraft ab 01.03.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1999/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 934 § 0↗RIS↗
§ 385neu
in Kraft 01.03.1939 – 31.12.2006 · idF dRGBl. I S 1999/1938 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 385↗RIS↗

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Kommissionär ist berechtigt, von den Weisungen des Kommittenten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß dieser bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Kommissionär hat vor der Abweichung dem Kommittenten Anzeige zu machen und seine Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.