Absatz eins,Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden.
dRGBl. I S 307/1908
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 797neu
Paragraph 797,
- Absatz 2,Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Paragraph 619,).