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dRGBl. I S 307/1908

in Kraft ab 01.01.1910 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 307/1908× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 251 § 0↗RIS↗
§ 808neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 307/1908 § 808↗RIS↗

Paragraph 808,

  1. Absatz eins,Der Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn den Vorschriften der Paragraphen 806, 807, zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach Paragraph 806,, Absatz 2,, oder nach Paragraph 807, erheblich ist, der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden unterblieben ist.