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dRGBl. I S 307/1908

in Kraft ab 01.01.1910 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 307/1908× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 251 § 0↗RIS↗
§ 810neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 307/1908 § 810↗RIS↗

Paragraph 810,

Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.