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dRGBl. I S 307/1908

in Kraft ab 01.01.1910 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 307/1908× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 251 § 0↗RIS↗
§ 811neu
in Kraft ab 01.03.1939 · idF dRGBl. I S 307/1908 § 811↗RIS↗

Paragraph 811,

  1. Absatz eins,Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Tritt der Versicherer zurück, so gebührt ihm gleichwohl die ganze Prämie; die empfangene Entschädigungssumme ist zurückzugewähren und von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
  3. Absatz 3,Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den der Versicherer haftet, eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der Entschädigung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.