Absatz eins,Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.
dRGBl. I S 307/1908
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 812neu
Dritter Titel.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Paragraph 812,
- Absatz 2,Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.