dRGBl. I S 307/1908
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 890neu
Paragraph 890,
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.