Absatz eins,Die nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen an die im Paragraph 2, bezeichneten Stellen oder an solche Stellen oder Personen abgegeben werden, denen eine Erlaubnis zur Anwendung nach Paragraph 3, erteilt worden ist.
dRGBl. I S 360/1936
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
- Absatz 2,Die Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen in verschlossenen, kühlen und trockenen, tunlichst abseits der Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gelagert werden.