dRGBl. I S 360/1936
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
Wer den in den Paragraphen eins, 4, getroffenen Bestimmungen oder einer ihm auf Grund des Paragraph 3, auferlegten Bedingung zuwiderhandelt, wird nach Paragraph 2, der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.