Absatz eins,Für die Ersetzung der Urschrift nach den Paragraphen eins und 3 ist das Gericht oder der Notar zuständig, von dem die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt worden ist. An die Stelle eines ausgeschiedenen Notars tritt die Stelle, bei der die Akten des ausgeschiedenen Notars verwahrt werden.
dRGBl. I S 395/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Paragraph 4
- Absatz 2,Hat ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt oder die Entscheidung erlassen, so ist er auch für die Ersetzung der Urschrift zuständig.