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dRGBl. I S 395/1942

in Kraft ab 20.06.1942 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 395/1942× zu Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 20.06.1942 · idF dRGBl. I S 395/1942 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Im Falle des Paragraph eins, ist dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Gerichts oder des Notars auch anderen Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Ausfertigung den Parteien zuzustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 3, ist der Beschluß dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien, zuzustellen.
  3. Absatz 3,Wer Beteiligter ist, bestimmt das Gericht oder der Notar nach freiem Ermessen.