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dRGBl. I S 395/1942

in Kraft ab 20.06.1942 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 395/1942× zu Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 20.06.1942 · idF dRGBl. I S 395/1942 § 8↗RIS↗

Paragraph 8

Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.