dRGBl. I S 395/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
neu
§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Paragraph 9
Die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung werden im Verwaltungswege erlassen.