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dRGBl. I S 42/1944

in Kraft ab 01.02.1944 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 42/1944× zu Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.02.1944 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 42/1944 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 1↗RIS↗

Paragraph eins

Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber und an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen inländischer Unternehmungen können von dem Schuldner nur durch Bekanntmachung der Kündigungserklärung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank gekündigt werden. Hängt die Kündigung der Schuldverschreibungen von einer Auslosung ab, so sind die Auslosungsergebnisse und, falls vor der Auslosung deren Zeit und Ort bekanntzumachen sind, auch diese Angaben in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntzumachen.