dRGBl. I S 42/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber und an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen inländischer Unternehmungen können von dem Schuldner nur durch Bekanntmachung der Kündigungserklärung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank gekündigt werden. Hängt die Kündigung der Schuldverschreibungen von einer Auslosung ab, so sind die Auslosungsergebnisse und, falls vor der Auslosung deren Zeit und Ort bekanntzumachen sind, auch diese Angaben in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntzumachen.