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dRGBl. I S 42/1944

in Kraft ab 01.02.1944 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 42/1944× zu Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.02.1944 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 42/1944 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 2↗RIS↗

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art in anderen Blättern als in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" haben zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, in Anleihebedingungen, Prospekten oder Bekanntmachungen für die Veröffentlichung andere Blätter bestimmt sind. Die für den Schuldner zuständige Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können Ausnahmen zulassen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Bekanntmachung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" wird durch die Vorschrift des Absatz eins, nicht berührt. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können hierüber nähere Anordnungen treffen.