Absatz eins,Bekanntmachungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art in anderen Blättern als in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" haben zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, in Anleihebedingungen, Prospekten oder Bekanntmachungen für die Veröffentlichung andere Blätter bestimmt sind. Die für den Schuldner zuständige Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können Ausnahmen zulassen.
dRGBl. I S 42/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
- Absatz 2,Die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Bekanntmachung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" wird durch die Vorschrift des Absatz eins, nicht berührt. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können hierüber nähere Anordnungen treffen.