dRGBl. I S 42/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Werden die zu kündigenden Stücke von Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art durch Auslosung bestimmt, so ist die beabsichtigte Auslosung, wenn die Schuldverschreibungen zur Sammelverwahrung bei der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) zugelassen sind, mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen soll, unter Mitteilung dieses Zeitpunktes der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) anzuzeigen. Die Aufnahme der Bekanntmachung der Kündigungserklärung in die "Allgemeine Verlosungstabelle" kann abgelehnt werden, wenn die Auslosung nicht rechtzeitig angezeigt worden ist.