Rechtstracker.at

dRGBl. I S 42/1944

in Kraft ab 01.02.1944 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 42/1944× zu Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.02.1944 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 42/1944 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 4↗RIS↗

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Sind Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art auf Grund von Auslosungen gekündigt worden, so soll der Schuldner die Bezeichnung der nicht zur Einlösung eingereichten Stücke bis zur Fälligkeit sämtlicher Schuldverschreibungen der in Betracht kommenden Ausgabe oder Reihe, höchstens jedoch bis zum Ablauf von dreißig Jahren von der Auslosung ab, alljährlich einmal in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntmachen. Bekanntmachungen dieser Art in anderen Blättern haben zu unterbleiben; Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Aus der Unterlassung einer Bekanntmachung nach Absatz eins, Satz 1 können Schadenersatzansprüche der Gläubiger nicht hergeleitet werden.