Absatz eins,Die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4 gelten sinngemäß für die Einziehung von Aktien inländischer Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit die Einziehung im Wege der Auslosung vorgenommen wird.
dRGBl. I S 42/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
- Absatz 2,Die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4 gelten nicht für Schuldverschreibungen, die nicht den Vorschriften des deutschen Rechts unterliegen.