dRGBl. I S 489/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im Paragraph eins a, bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im Paragraph eins a, bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.