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dRGBl. I S 489/1943

in Kraft ab 01.09.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 489/1943× zu Reichshaftpflichtgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichshaftpflichtgesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.1943 · idF dRGBl. I S 489/1943 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im Paragraph eins a, bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im Paragraph eins a, bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.