dRGBl. I S 489/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Paragraph 9 a,
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im Paragraph eins a, bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.