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dRGBl. I S 489/1943

in Kraft ab 01.09.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 489/1943× zu Reichshaftpflichtgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichshaftpflichtgesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 9bneu
in Kraft ab 01.09.1943 · idF dRGBl. I S 489/1943 § 9b↗RIS↗

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Ist der Schaden durch mehrere im Paragraph eins a, bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist.