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dRGBl. I S 5/1944

in Kraft ab 01.04.1944 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 5/1944× zu Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.1944 · idF dRGBl. I S 5/1944 § 1↗RIS↗

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch drei ..... Anmerkung, gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:
    1. Litera a
      im Verkehr auf den Straßenbahnen.
    2. Litera b
      im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen.
    Anmerkung, Litera c, gegenstandslos).

    Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos).