dRGBl. I S 5/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Die unentgeltliche Beförderung nach Paragraph eins, erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.