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dRGBl. I S 654/1941

in Kraft ab 01.11.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 654/1941× zu 4. DVOEheG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (4. DVOEheG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.11.1941 – 28.02.2001 · idF dRGBl. I S 654/1941 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 24↗RIS↗

römisch fünf. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

in Ehesachen

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind Anmerkung, jetzt: Österreich) nur wirksam, wenn der Anmerkung, jetzt: Bundesminister für Justiz) oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist Paragraph 328, der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Paragraph 328, Absatz eins, Nr. 5, Absatz 2, der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
  2. Absatz 2,Anmerkung, gegenstandslos).
  3. Absatz 3,Ist am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister, Trauungsbuch, Trauungsmatrik) oder einer von einer Anmerkung, ... gegenstandslos) geführten Trauungsmatrik auf Grund einer ausländischen Entscheidung (Absatz eins,) mit Wirkung für den staatlichen Bereich die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung durch den Anmerkung, jetzt: Bundesminister für Justiz) gleich.
  4. Absatz 4,Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung der Entscheidung nicht davon ab, daß eine Feststellung gemäß Absatz eins, getroffen ist.