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dRGBl. I S 7/1943

in Kraft ab 01.02.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 7/1943× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 149neu
in Kraft ab 01.02.1943 · idF dRGBl. I S 7/1943 § 149↗RIS↗

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.