dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Anhörung der gesetzlichen Berufsvertretungen
Die Ermächtigungsbehörde (Paragraph eins,) hat zu dem Antrag diejenigen gesetzlichen Berufsvertretungen des Handels sowie, falls landwirtschaftliche Erzeugnisse gelagert werden sollen, auch der Landwirtschaft gutachtlich zu hören, in deren Bezirk sich Lagerräume des Antragstellers befinden.