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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 32↗RIS↗

Paragraph 32

Abzüge für Gewichtsverlust

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter ist berechtigt, falls das Lagergut durch die Lagerung einem Gewichtsverlust ausgesetzt ist, bei der Auslieferung einen angemessenen Hundertsatz des auf dem Lagerscheine vermerkten Gewichts abzuziehen. Das Nähere wird durch die Lagerordnug oder durch besondere Vereinbarung bestimmt.
  2. Absatz 2,Der im Einzelfalle nach der Lagerordnung oder besonderer Vereinbarung anzuwendende Abzugssatz ist auf dem Lagerschein zu vermerken. Einen über diesen Abzugssatz hinausgehenden Gewichtsverlust hat der Lagerhalter zu vertreten.
  3. Absatz 3,Kann ein Abzugssatz im voraus nicht bestimmt werden, so ist dies im Lagerscheine zu vermerken.