Absatz eins,Der Lagerhalter ist verpflichtet, dem Einlagerer auf dessen Verlangen einen zur Verfügung über das Gut, insbesondere zur Veräußerung und Verpfändung dienenden, an Order lautenden Lagerschein auszustellen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Abschnitt römisch drei
Lagerschein
Paragraph 33
Ausstellung des Lagerscheins
- Absatz 2,Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere solange der Einlagerer seiner fälligen Verpflichtung zur Erstattung barer Auslagen (21 Absatz 3,) oder zur Bezahlung sonstiger auf dem Gute lastender Lagerkosten nicht nachkommt.
- Absatz 3,Der Lagerhalter darf einen Lagerschein erst ausstellen, wenn er das Gut in seinem Lager (Paragraph 5,) eingelagert hat.
- Absatz 4,Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Verpfändung des Gutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.
- Absatz 5,Der legitimierte Besitzer kann gegen Rückgabe des Lagerscheines die Ausstellung eines neuen Scheines verlangen. In dem neuen Scheine soll derselbe Einlagerungstag vermerkt werden wie in dem alten Scheine.
- Absatz 6,Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.