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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 33↗RIS↗

Abschnitt römisch drei

Lagerschein

Paragraph 33

Ausstellung des Lagerscheins

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter ist verpflichtet, dem Einlagerer auf dessen Verlangen einen zur Verfügung über das Gut, insbesondere zur Veräußerung und Verpfändung dienenden, an Order lautenden Lagerschein auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere solange der Einlagerer seiner fälligen Verpflichtung zur Erstattung barer Auslagen (21 Absatz 3,) oder zur Bezahlung sonstiger auf dem Gute lastender Lagerkosten nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Der Lagerhalter darf einen Lagerschein erst ausstellen, wenn er das Gut in seinem Lager (Paragraph 5,) eingelagert hat.
  4. Absatz 4,Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Verpfändung des Gutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.
  5. Absatz 5,Der legitimierte Besitzer kann gegen Rückgabe des Lagerscheines die Ausstellung eines neuen Scheines verlangen. In dem neuen Scheine soll derselbe Einlagerungstag vermerkt werden wie in dem alten Scheine.
  6. Absatz 6,Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.