Absatz eins,Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn
- Ziffer einsdie verantwortlichen Geschäftsleiter des Lagerhausunternehmens (Paragraph Absatz 2, Nr. 1) die fachliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
- Ziffer 2die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens die Gewähr für eine ordnungsmäßige Durchführung des Lagergeschäfts bieten;insbesondere dürfen sich in dieser Beziehung aus dem Gegenstande des Unternehmens keine Bedenken ergeben;
- Ziffer 3der Lagerraum durchschnittlichen Anforderungen an seine technische Ausgestaltung genügt und eine angemessene Größe aufweist. Bei nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Lagerräumen muß die Verfügungsbefugnis des Antragstellers über die Lagerräume für eine angemessene Zeitdauer gesichert sein.