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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

Inhalt der Ermächtigung

  1. Absatz eins,Die Ermächtigung wird auf der Grundlage einer dieser Verordnung entsprechenden Lagerordnung erteilt. Sie erstreckt sich nur auf diejenigen Lagerhäuser oder sonstigen Lagerräume (wie freistehende Flüssigkeitsbehälter, Hallen, Freilagerplätze), die in der Ermächtigungsurkunde aufgeführt sind.
  2. Absatz 2,Die Lagerordnug einschließlich der darin etwa bezeichneten ergänzenden allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen unterliegen der Genehmigung der Ermächtigungsbehörde. Die Urschrift der Lagerordnung ist mit einem Vermerk über die Genehmigung zu versehen und zurückzugeben; eine Abschrift wird von der Ermächtigungsbehörde beblaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt; bei Änderungen der Lagerordnung ist entsprechend zu verfahren.