Absatz eins,Die Ermächtigungsurkunde sowie deren Änderungen sind auf Kosten des Antragstellers im Reichsanzeiger und in den Blättern der gemäß Paragraph 3, zuständigen Berufsvertretungen zu veröffentlichen. Die Ermächtigungsbehörde kann von der Veröffentlichung in den Blättern der Berufsvertretungen Ausnahmen zulassen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7
Veröffentlichung der Ermächtigungsurkunde
- Absatz 2,In der Veröffentlichung sind die Stellen zu bezeichnun, bei denen die im Paragraph 6, Absatz 2, vorgeschriebenen Niederlegungen erfolgen.
- Absatz 3,Die Lagerordnung und der Tarif brauchen nicht gemäß Absatz eins, veröffentlicht zu werden, auch wenn in der Ermächtigungsurkunde auf sie Bezug genommen wird.