Absatz eins,Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73neu
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 73
Selbstverschuldete Bedürftigkeit
- Absatz 2,Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.