dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75neu
Paragraph 75
Wiederverheiratung des Berechtigten
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung des Berechtigten.
Wiederverheiratung des Berechtigten
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung des Berechtigten.