dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Paragraph 76
Wiederverheiratung des Verpflichteten
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des Paragraph 1604, des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.