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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.08.1938 – 30.06.2018 · idF dRGBl. I S 807/1938 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 22↗RIS↗

Paragraph 22

Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

  1. Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
  2. Absatz 2,Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.