Absatz eins,Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
B. Ehescheidungsgründe
römisch eins. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
Paragraph 47
Ehebruch
- Absatz 2,Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.