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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.08.1938 – 30.04.1995 · idF dRGBl. I S 807/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995 § 64↗RIS↗

Paragraph 64

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.