Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Paragraph 64
Untersagung der Namensführung
durch den Mann
- Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.