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dRGBl. I S 807/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 807/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) neu § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 807/1938 § 73↗RIS↗

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 73

Selbstverschuldete Bedürftigkeit

  1. Absatz eins,Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
  2. Absatz 2,Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.