dRGBl. I S 9/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
Die Paragraphen eins bis 3, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 9, finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die engültig entscheidet.