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dRGBl. I S 9/1938

in Kraft ab 01.01.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 9/1938× zu Änderung von Familiennamen und Vornamen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung von Familiennamen und Vornamen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1938 – 30.06.1988 · idF dRGBl. I S 9/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988 § 2↗RIS↗

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
  2. Absatz 2,Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hat ihn das Vormundschaftsgericht über den Antrag zu hören.