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dRGBl. I S 9/1938

in Kraft ab 01.01.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 9/1938× zu Änderung von Familiennamen und Vornamen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung von Familiennamen und Vornamen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1938 – 30.06.1988 · idF dRGBl. I S 9/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988 § 3↗RIS↗

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
  2. Absatz 2,Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.