Absatz eins,Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
dRGBl. I S 9/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
- Absatz 2,Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.