dRGBl. I S 9/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person, deren Namen geändert wird, und wenn diese eine Frau ist, auf ihre unehelichen minderjährigen Kinder.